Während der übrigen Zeit habe er wegen Besprechungen, Rechnungsstellungen sowie zur Erstellung von Aufmaßen ca. ein- bis zweimal die Woche zwei bis drei Stunden Arbeiten am Betriebssitz verrichten müssen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Mieter ist vor "zu späten" Rechnungsstellungen bereits durch die kurze Verjährungsfrist von vier Jahren geschützt.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)