Rechnungszinsfuß

  1. Bei der Ermittlung des Betrags hat er sich auf ein Gutachten des Versicherungsmathematikers Dr. Klaus Heubeck gestützt (Richttafeln 1982), in dem ein Rechnungszinsfuß von 5,5 % zugrunde gelegt ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)