Die Kritik setzt deshalb auch oftmals nicht an den Fallgruppen der Rechtfertigung an, sondern an der ausdrücklichen Qualifikation als Rechtfertigungsgründe; dies gilt insbesondere für die Notlagenindikation.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
Für diesen Eingriff in ihre grundrechtlich geschützte Freiheitsphäre gebe es jedoch "keinerlei Rechtfertigungsgründe".
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)