Das Rechtsabbiegegebot schützt nur den Verkehr auf der Schnellstraße und nicht nachfolgende Verkehrsteilnehmer.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Angeklagte sagt, daß sie die Gegend um den Unfallort nicht gekannt und das Rechtsabbiegegebot übersehen hat.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)