Auch die Zusammenarbeit einer Behörde mit der Rechtsanwaltschaft und dem Strafverteidigernotdienst sei optimiert worden.
( Quelle: Die Welt vom 08.04.2005)
Einer Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Anwaltssenats des BGH im ehrengerichtlichen Verfahren über den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft bedarf es nicht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)