Rechtsanwaltsgesetzes

  1. Diese Rechtsvorschrift ist anzuwenden, da Rechtsanwälte mit Niederlassungs- bzw. Zweitbürogenehmigung auf dieser Rechtsgrundlage tätig sind. Für Rechtsweg und Rechtsmittel ist § 194 des Rechtsanwaltsgesetzes hinzuzuziehen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)