Daß der Arbeitgeber in den Arbeitsbescheinigungs-Vordrucken ledigl. in einfachen Rechtsbegriffen des Arbeitslebens nach Tatsachen gefragt werden darf, bestätigt die bisherige Entwicklung der Bescheinigungspflicht.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Das LAG geht von den zutreffenden Rechtsbegriffen aus und hat sie auch bei der Subsumation nicht wieder verlassen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)