Ihr Nachteil ist die mangelnde Eindeutigkeit, die sich aus der Ausfüllungsbedürftigkeit dieses unbestimmten Rechtsbegriffes ergibt.
( Quelle: VDI-Nachrichten 1990/91)
Maßgeblich für die Auslegung des Rechtsbegriffes der guten Sitten sei nämlich die dem Wandel der Zeit unterworfene, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses herrschende Rechts- und Sozialmoral.
( Quelle: TAZ 1990)