Darin heißt es: "Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden."
( Quelle: Tagesschau vom 15.12.2005)
In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
Sei aber der Rechtsweg zu den VorwG nicht gegeben, so sei auch der Rechtsbehelf des Widerspruchs unzulässig.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)