Mit § 360 V AO n.F. hat der Reformgesetzgeber den Regelungsinhalt des durch die FGO - Novelle 1992 (28) in das Prozeßrecht eingeführten § 60a FGO weitgehend in das außergerichtliche Rechtsbehelfverfahren übernommen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)