Für die Frage, ob eine öffentl.-rechtl. oder privatrechtl. Streitigkeit vorliegt, kommt es auf den Vortragsgegenstand an; das ist der durch den Vertrag unmittelbar herbeigeführte Rechtserfolg.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Den in Ihrer Ausgabe vom 20. Januar veröffentlichten Artikel "Rechtserfolg für Alteigentümer" habe ich mit viel Interesse gelesen.
( Quelle: FAZ 1994)