Richtig ist zwar, daß "ein gewisser Schlußpunkt der einigungsvertraglichen Rechtsetzung erreicht" (89) ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Damit haben für die Zulässigkeit einer Rechtsausdehnung auf dem Wege der Analogie eben die Kriterien Bedeutung, die auch für die Rechtsetzung mit - unechter - Rückwirkung entscheidend sind (28).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)