Die Rechtsfolge ist, dass der Arbeitsvertrag unverändert bestehen bleibt und nur der Arbeitnehmer von der Hauptpflicht (namentlich der Arbeitsleistung) befreit wird.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 16.02.2002)
Diese Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus § 2b S. 4 ADSp, demzufolge die ADSp u.a. nicht für Geschäfte gelten, die ausschließlich Schwer- und Großraumtransporte zum Gegenstand haben.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Für den Regelfall mag es angängig sein - dies ist eine Rechtsfolge des Normcharakters der DO und entspricht im übrigen auch praktischen Bedürfnissen - daß das bestehende Vertragsverhältnis nicht jedesmal bei Inkrafttreten einer DO erneuert werden muß.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Vom Inhalt her sei dies aber eine politische Willensbekundung ohne Rechtsfolge.
( Quelle: Berliner Zeitung 2000)
Die Rechtsfolge des Bedingungsausfalls besteht hier aber nicht, wie es für eine auflösende Bedingung kennzeichnend ist, im unbedingten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, sondern - ebenso wie beim Bedingungseintritt - in dessen Beendigung.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
An dieser Definition rüttelten die Richter nicht, stattdessen korrigierten sie die Rechtsfolge, weil ein Lebenslänglich in solchen Fällen der Verhältnismäßigkeit widerspreche.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 27.07.2002)
Jede erneute oder weitere Ablehnung zieht die gleiche Rechtsfolge nach sich.
( Quelle: Tagesspiegel vom 07.02.2005)