Rechtsfolgeentscheidung

  1. Im übrigen weist der Senat für den Fall, daß der neue Tatrichter wiederum zur Verurteilung des Angekl. gelangt, darauf hin, daß gegen die Rechtsfolgeentscheidung des LG rechtliche Bedenken nicht bestehen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)