Rechtsfolgen

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  1. Im übrigen kann der Vergleich zu den genannten Vorschriften schon deshalb nicht als Grundlage dienen, weil dort jeweils nur einzelne Rechtsfolgen (wie die Nichtigkeitssanktion oder die Formbedürftigkeit) auf andere Verträge übertragen werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Der Gesetzgeber hat, wie der BGH feststellte, 'weder die Voraussetzungen noch die Rechtsfolgen einer heterologen Insemination geregelt'. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  3. Die Ergebnisse müssten aber vorgegebene Mindeststandards erfüllen und überprüfbar sein sowie Rechtsfolgen nach sich ziehen. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 25.04.2001)
  4. Diese behält im Scheidungsfall die Rechtsfolgen der Gütertrennung bei, bei der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehepartners wird diese jedoch wie eine normale Zugewinngemeinschaft behandelt. ( Quelle: Die Welt vom 08.08.2005)
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