Rechtsgebildes

  1. Denn für eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ArbGG kann nicht nur die Rechtsform, sondern auch die rechtl. Funktion des Rechtsgebildes ein Gesichtspunkt sein. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)