Er hielt sich an § 211 der Hegelschen Rechtspohilosphie, wonach das, was Recht sei, erst damit, daß es zum Gesetze werde, "wahrhafte Bestimmtheit" erlange. Rechtsgefühl war für Beyer auch nicht etwa "alternative" Rechtsinterpretation.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)