Rechtsirrtum

  1. Soweit sie meint, der Personalleiter W. habe sich in entschuldbarem Rechtsirrtum befunden, enthalten die das verneinenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, die in Übereinstimmung mit der Rechtspr. des BAG stehen, keinen Rechtsfehler. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Ferner war es, wie das LAG ohne erkennbaren Rechtsirrtum annimmt, nicht schuldhaft, daß der Kl. nicht rückwärts zur Kippstelle gefahren ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)