Sie verwies zugleich darauf, dass nur bei einem geringen Teil eine Rechtskontinuität bestehe.
( Quelle: DIE WELT 2000)
Die Tschechen führten in der Urkunde die Städtenamen Cheb und Eger gleichzeitig an, um eine Rechtskontinuität nachzuweisen: Es habe lediglich eine Namensänderung gegeben, die aber nicht die Eigentumsrechte berührt hätte.
( Quelle: Welt 1999)