Rechtskraftgehalt

  1. Soweit sie aber allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind auch der Tatbestand und die Entscheidungsgründe heranzuziehen (BGH, NJW 1976, 1095 = LM § 322 ZPO Nr. 79). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)