Rechtskundige einen derart aufgegliederten Rechtsfolgewillen haben können.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Unter dem Legalitätsprinzip versteht der Rechtskundige die Strafverfolgungspflicht der zuständigen Behörden bei dem Verdacht einer Straftat.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)