Zur ordnungsgemäßen Erteilung des Rechtsmittelauftrags gehört es aber, das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Zustellungsdatum zu ermitteln und dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zweifelsfrei mitzuteilen (177).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)