In der Zivilprozeßordnung wie auch im Arbeitsgerichtsgesetz beginnen Rechtsbegründungsfristen in der Regel mit dem Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs zu laufen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Verbreitung des neuen Rechtsmittels stößt auf Ressentiments im Justizapparat.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)