Dabei kann offen bleiben, ob dem Standpunkt des BGHZ (BGHZ 51, 1 = NJW 1969, 468) zu folgen ist, der allgemein und insbesondere auch für Rechtsmittelschriften die richtige Bezeichnung des Gerichts und des Gerichtsorts genügen läßt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)