Die Antwort auf die Frage hängt aufs engste mit der Stellungnahme zu einer Streitfrage zu § 345 ZPO zusammen, nämlich der Rechtsnatur der auf Einspruchsverwerfung lautenden Entscheidung.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
"Allein diese Tatsache führt jedoch nicht dazu, dass es im Sinne eines Anordnungsgrundes eilbedürftig ist, bereits jetzt über die Rechtsnatur der streitgegenständlichen Veranstaltung zu entscheiden", so der Wortlaut des Urteils.
( Quelle: DIE WELT 2000)