Soweit sie meint, der Personalleiter W. habe sich in entschuldbarem Rechtsirrtum befunden, enthalten die das verneinenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, die in Übereinstimmung mit der Rechtspr. des BAG stehen, keinen Rechtsfehler.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Vereinbarung vorliegen muß, wird die Rechtspr. des BAG von einer teleologischen Auslegungsmethode geprägt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Da der Widerrufsvorbehalt nur einen Teil eines Vergütungsteils betrifft, ist er auf einen Lohnbestandteil im Sinne der gesicherten Rechtspr. des BAG bezogen, also zulässig.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Im Schriftum und in der Rechtspr. wird übereinstimmend gefordert, daß der Schuldner gegenüber dem Gläubiger erkennbar zum Ausdruck bringt, daß er nicht zum Zwecke der Erfüllung sondern zur Abwendung der Zwangsvollstreckung leisten will.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Danach müßte die Rechtspr. bei jedem Grundsatzwandel Übergangsregelungen vorsehen, um kein Vertrauen in die bisherigen Rechtslage zu enttäuschen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Sie ist letztl. eine erneute Absage an das sog. "Monopolprinzip" im ArbNErfR, denn mit dem (echten) Monopolprinzip wäre die Rechtspr. nicht zu vereinbaren (näheres BB 1964, 1223).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Schon das RAG hat sich mit der Frage der Nachprüfbarkeit der Eingruppierungen befaßt (Meissinger, Die Rechtspr. des Reichsarbeitsgerichts, 1927-1945, Band II, S. 1214).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Es kann aber nicht übersehen werden, daß die von der Rechtspr. erarbeiteten Grundsätze auf die Gerichtsfreiheit aller Kirchen, kirchl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Zwar ist diese Rechtspr. im Hinblick auf deliktische und negatorische Widerrufsansprüche entwickelt worden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Nach der gefestigten Rechtspr. der obersten Bundesgerichte ist die Einhaltung dieses Übermittlungswegs aber nicht wesentl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)