Das deckt sich in etwa mit der Rechtspr. des BGH bis zum Inkrafttreten des AGBG; jenes Gericht ließ erst in einer der letzten Entscheidungen vor diesem Zeitpunkt Zweifel an der Wirksamkeit von AGB- Vertragsstrafklauseln erkennen (BGHZ 60, 377, 384).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Sie ist nach der Rechtspr. des BAG ohnehin notwendig für die Berechnung der zulässigen Bindungsdauer bei größeren Gratifikationsbeträgen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
In dieser Entscheidung hat sich der 1. Senat des BVerfG im Anschluß an die Rechtspr. des BGH mit der Frage des Zwecks des Statusverfahrens ausführl. befaßt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Für den ersten Fragenkreis folgt die Entscheidung ganz der bisherigen Rechtspr. zur Wartezeitberechnung bei mehreren unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Freilich ist dies insoweit folgerichtig, als die Rechtspr. die soziale Rechtfertigung lohnmindernder Änderungskündigung aus dringenden betriebl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Gerade die Objektstellung des Arbeitnehmers und dessen Behinderung in der Entfaltung seiner Persönlichkeit stellen sich aber nach der Rechtspr. des BVerfG als Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht dar.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)