Soweit sich aus den naturschutzrechtlichen Bestimmungen in tatsächlicher Hinsicht Vorteile für den Kl. ergeben, handelt es sich dabei lediglich um sogenannte Rechtsreflexe, die eine Klagebefugnis nach § 42 II VwGO nicht begründen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)