Die Karlsruher Richter begründeten die Ablehnung der Klage damit, daß kein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil das Gesetz von 1992 derzeit nicht angewendet werde.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
Hinzu kommt, daß das Festhalten an der Klage auf Erteilung der AE zu deren Unzulässigkeit führen würde; denn das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage entfällt mit dem erklärten Verzicht auf den durch sie herbeizuführenden Erfolg.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Für die KSchKlagen ist mithin ein Rechtsschutzbedürfnis sehr wohl gegeben, damit die Kl. abschätzen konnten, ob ihr bei der Firma VKS erworbener sozialer Besitzstand mit auf das neue Arbeitsverhältnis überging oder nicht.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)