Rechtsschutzbegehrender

  1. Es ist zumutbar, wenn aus dem Gesetz das Verlangen gefolgert wird, daß der Kläger als Rechtsschutzbegehrender einen Klageantrag stellt und in hinlänglichem Umfang sein Klagebegehren substantiiert und so den Entscheidungsrahmen des Gerichts absteckt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)