Ohne diese Rechtsschutzgarantie steht das Individualrecht auf Asyl praktisch nur auf dem Papier.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
Es verstößt auch nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV 1 GG, daß das VG die Bf. darauf verwiesen hat, Abwehransprüche aus der behaupteten Eigentümererstellung in einem anderen Verfahren geltend zu machen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)