Rechtsschutzgewährung

  1. Auch Art. 19 IV GG, Prinzip der Rechtsschutzgewährung, steht dem nicht entgegen, da ja, wie ausgeführt, den Parteien ein - wenn auch möglicherweise langwiriger - Verwaltungsrechtsweg offensteht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)