Da heute die herrschende Meinung zu Recht davon ausgeht, daß der eigentliche Zweck des Zivilprozesses im Schutz subjektiver Rechte liegt (59), dient folglich auch der einstweilige Rechtsschutz vor allem Rechtsschutzzwecken (60).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)