Rechtssicherheitsgründen

  1. Entgegen der Ansicht der Kl. bestehen auch aus Rechtssicherheitsgründen keine Bedenken, die vorgezogene Schlüsselübernahme als Abnahme zu werten, da auch dieser förmliche Akt zeitlich genau bestimmbar ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)