Rechtsträgerbefugnissen

  1. Dies stellt eine Umgehung der Vorschriften über die Ausgestaltung und Übertragung von Rechtsträgerbefugnissen und damit einen Verstoß gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot im Sinne von § 68 I Nr. 1 ZGB dar. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)