Rechtsträgers

  1. Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
  2. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
  3. Die Spaltung ist mit der Eintragung im Register des übertragenden Rechtsträgers am 10. Juni 1996 wirksam. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
  4. Die Umwandlung ist wirksam geworden mit der erfolgten Eintragung im Handelsregister des neuen Rechtsträgers. ( Quelle: Berliner Zeitung 1997)
  5. Die Verschmelzung wird durch die gleichzeitige Eintragung im Register des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
  6. Die Verschmelzung ist mit der Eintragung im Register des übernehmenden Rechtsträgers am 7. Oktober 1996 wirksam. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)