Darin wird dem Mieter nur die Rechtswohltat eingeräumt, die Wirksamkeit der Kündigung durch Zahlung der (nicht titulierten) Mietrückstände innerhalb einer letzten Karenzfrist zu beseitigen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Rechtswohltat des Ersten Abschnittes des K SchG genießt nur, wer "länger als 6 Monate ohne Unterbrechung in demselben Betrieb oder Unternehmen beschäftigt ist.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)