Rediskontsatz

  1. Der Gesetzgeber hat sich in § 11 VerbrKrG dafür entschieden, auf der Grundlage der Refinanzierungsthese den Schaden in Anlehnung an den grundlegenden Refinanzierungssatz der Deutschen Bundesbank, den Rediskontsatz, zu definieren. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)