Sind Bilanzen zum Regelstichtag nicht verfügbar, ist auf andere Unterlagen von ähnlicher Beweiskraft zurückzugreifen (z. B. Bilanzen zu einem früheren Stichtag, Betriebsprüfungsberichte, Gewerbesteuermeßbescheide oder Vermögensaufstellungen).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)