Der Kl. hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung seiner Bezüge nach dem RegelungsG sei nach § 5 Abs. 2 BetrAVG unzulässig und auch in der RuhelohnO der Bekl. nicht vorgesehen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
LAG Nds. RegelungsG § 52b; ArbGG § 72 Divergenzrevision Wird die in § 52b RegelungsG vorausgesetzte Dienstzeit von 20 Jahren auch nur um wenige Tage unterschritten, so ist ein Anspruch auf Teilübergangsbezüge in der Regel ausgeschlossen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
LAG Nds. RegelungsG § 52b; ArbGG § 72 Divergenzrevision Wird die in § 52b RegelungsG vorausgesetzte Dienstzeit von 20 Jahren auch nur um wenige Tage unterschritten, so ist ein Anspruch auf Teilübergangsbezüge in der Regel ausgeschlossen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)