Diesem Ziel diene die gewählte sehr weite Fassung des § 5 Abs. 1 TV. Die Anrechnungsnorm schließe jede denkbare Regelungsform ein, erfasse jeden Zahlungszeitpunkt und stelle allgemein und ohne Einschränkung auf den Begriff der Sondervergütung ab.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)