Dieser aus dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck des Ges. erschlossene Regelungsgehalt des Art. 1 § 13 AÜG wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Aber auch den Gründen der Verfügung kann nicht entnommen werden, daß ihr Regelungsgehalt weniger weit gehen sollte, als dies dem Wortlaut des Verfügungstenors entspricht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Jede Auslegung des Grundgesetzes, die der Verfassung einen neuen Regelungsgehalt abgewinnt, vergrößert ja zugleich seinen Einfluss auf Kosten der Organe, die von ihm kontrolliert werden.
( Quelle: Die Zeit (40/2001))