Kindern dem Grundsatz nach um individuell zu bemessenden Unterhalt und nicht um schematischen Regelunterhalt handelt (BGH, Urt. vom 8. 10. 1980, aaO).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der Regelunterhalt wird hier vom Bundesjustizministerium festgesetzt und stellt gleichzeitig den Mindestsatz für die Berechnung der Unterhaltsansprüche ehelicher Kinder dar (Tabelle oben).
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)