Sie seien daher kein Teil des Reisevertrages.
( Quelle: Die Welt vom 18.06.2005)
Das gilt dann, wenn der Reiseveranstalter in seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf hinweist, daß die Leistungen des Schiffsarztes kein Teil des Reisevertrages sind - das war hier der Fall.
( Quelle: Die Welt vom 26.11.2005)