In dem Verfahren ging es um den Rückkaufswert des privaten Rentenversicherungsvertrags, wenn der Kunde sich das Geld von der Versicherung auszahlen lässt und nicht gleichzeitig zu einem anderen Riester-Produkt oder einem anderen Anbieter wechselt.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 10.11.2005)