Revierbeamte

  1. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, daß der Revierbeamte auch weiterhin von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machen wird und den ermittelnden Beamten des Landeskriminalamtes für eine Vernehmung vorerst nicht zur Verfügung steht. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)