Auf die vom LAG angestellten Mißbrauchsüberlegungen und die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe kommt es daher nicht an.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die der Auslegung des LAG zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen, die das Revisionsgericht binden, sofern dagegen keine zulässigen und begründeten Revisionsangriffe erhoben sind (§ 561 Abs. 2 ZPO), sind revisionsrechtl. nicht zu beanstanden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)