Revisionsgericht

  1. Die der Auslegung des LAG zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen, die das Revisionsgericht binden, sofern dagegen keine zulässigen und begründeten Revisionsangriffe erhoben sind (§ 561 Abs. 2 ZPO), sind revisionsrechtl. nicht zu beanstanden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Gegen die Richter aus Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein sprach nach Informationen von WELT am SONNTAG, dass sie noch nie an einem Revisionsgericht tätig waren. ( Quelle: DIE WELT 2001)
  3. Ein Revisionsgericht prüft derzeit Hofers Protest gegen diese Anschuldigung. ( Quelle: Berliner Zeitung 1999)