Die der Auslegung des LAG zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen, die das Revisionsgericht binden, sofern dagegen keine zulässigen und begründeten Revisionsangriffe erhoben sind (§ 561 Abs. 2 ZPO), sind revisionsrechtl. nicht zu beanstanden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Gegen die Richter aus Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein sprach nach Informationen von WELT am SONNTAG, dass sie noch nie an einem Revisionsgericht tätig waren.
( Quelle: DIE WELT 2001)
Ein Revisionsgericht prüft derzeit Hofers Protest gegen diese Anschuldigung.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)