Revisionsgrund

  1. Die nicht vorschriftsgemäße Besetzung der Spruchkörperschaft eines Straf-Instanzgerichts ist wohl ein eingeschränkter absoluter Revisionsgrund, § 338 Nr. 1 StPO, der aber naturgemäß für den BGH nicht gilt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Der Amtsrichter hatte sein Urteil zu allem Überfluß auch noch einen Tag zu spät in den Auslauf gelegt - und Fristversäumnisse sind nun mal ein absoluter Revisionsgrund. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  3. Weder gibt ihm das Urteil des Schwurgerichts, das ja nicht sein Urteil war, einen neuen Revisionsgrund, noch rechtfertigt es nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung eine Wiederaufnahme seines Verfahrens. ( Quelle: Die Zeit (11/1974))