Infolgedessen hat das Urteil nicht gegen den säumigen Revisionsbekl. sondern gegen den nichtsäumigen Revisionskl. zu ergehen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Werden jetzt die Gründe nachgeschoben, so kann ein schutzwertes Interesse des Revisionskl., aus der Sache "auszusteigen", nicht gut verneint werden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)